Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - EDV-Dienstleistungen - Rolf Sonnenberg
A. Allgemeine Bestimmungen
A.1
Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn „EDV -Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
A.2
Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Schriftform
1. Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare (Kauf-, Miet-, Serviceschein) verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. „EDV -Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ kann ein solches Angebot binnen vier Wochen annehmen.
2. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von „EDV -Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 1) aus dem jeweiligen Schein (Kauf-, Miet-, Serviceschein).
3. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
A.3
Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Preisangaben von „EDV -Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Alle Leistungen von „EDV -Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.
3. Bei Zahlungsverzug ist „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Kalendertagen oder Zugang einer Mahnung nach Leistung durch „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zahlt.
4. “EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
5. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
A.4
Lieferungen, Termine, Verzug von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“, Unsicherheitseinrede 1. Lieferungen erfolgen ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Bei entsprechender Vereinbarung wird „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ auf Kosten des Vertragspartners eine Transportversicherung abschließen.
2. “EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hierdurch nicht berührt.
3. Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (A.2 Ziff. 1) aus dem jeweiligen Schein. Ist nichts abweichendes vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um "Circa-Fristen". Die endgültigen Termine werden von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ mit angemessener Frist angekündigt.
4. Alle Leistungsverpflichtungen von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist bei unverschuldeter nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen, wie bspw. Streik, Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverboten, Energie- und Rohstoffmangel sowie behördlichen Maßnahmen, berechtigt, die Lieferung oder Leistung - ohne dass Verzug eintritt - um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung angemessen hinauszuschieben.
5. Ist „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ verpflichtet vorzuleisten, kann die Leistung - ohne dass Verzug eintritt - verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
6. Bei einer von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zu vertretenden Verzögerung der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung und deren er-folglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Für Ersatzansprüche gegen „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ wegen Verzögerung der Leistung oder Nichterfüllung gilt A.8.
A.5
Betriebs-/Funktionsbereitschaft, Servicezeiten
1. Soweit vereinbart, wird „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software funktionsfähig installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit wird durch störungsfreien Ablauf der Prüfprogramme bzw. einen Testlauf nachgewiesen. Der Vertragspartner hat im Anschluss die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu bestätigen.
2. Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten.
A.6
Nebenpflichten und Obliegenheiten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu überlassende Hard- und Software in die vorgesehenen Räume liefern und betriebsbereit anschließen bzw. funktionsfähig installieren und Serviceleistungen, ungehindert erbringen kann. Erkennbare Leistungshindernisse (Betriebsferien etc.) sind „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.
2. Dem Vertragspartner obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen insbesondere die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen:
a) Anschluss-/Installationsvoraussetzungen
- Benennung und Überlassung des zur Unterstützung der Anschluss-/Installationsarbeiten erforderlichen Personals;
- Ermöglichen eines Testlaufs bzw. des Ablaufs der Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten.
b) Betrieb
- Betrieb von Hard- und Software nur durch qualifiziertes, insbesondere eingewiesenes oder geschultes, Personal unter Beachtung der Betriebs- und Bedienungsbedingungen sowie -anweisungen von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“;
- Einhaltung der „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“-Richtlinien für den Einsatz von Verbrauchsmaterial (z.B. Papier / Toner) sowie Ersatz- und Verschleißteilen.
c) Datenpflege
- Regelmäßige Pflege der Speichermedien (z.B. regelmäßige Defragmentierung von Massenspeichern, Auslagerung von Massendaten);
- Regelmäßige Datensicherung, insbesondere vor Durchführung von Servicearbeiten, um das Datenverlustrisiko zu minimieren.
d) Rahmenbedingungen für Service
- Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters;
- Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftretenden Störungen anhand zweckdienlicher Unterlagen (Fehlerprotokolle etc.);
- Dokumentation und Vorführung von Störungen des Servicegegenstandes;
- Rechtzeitige Mitteilung eines Standortwechsels des Servicegegenstandes;
- Abnahme des Servicegegenstandes nach erfolgreicher Durchführung der Serviceleistungen;
- Bei vereinbarter Remote-Diagnose: Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Infrastruktur (Telefonanschluss etc.) auf eigene Kosten.
e) Rahmenbedingungen für den Dauerbezug von Verbrauchsmaterial
- Bereitstellung geeigneter und ausreichender Lagerfläche für Verbrauchsmaterial.
A.7
Gewährleistung
1. Offen erkennbare Mängel sind „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zur Erhaltung der Gewährleistungs-rechte unverzüglich nach Ablieferung, Überlassung oder Abnahme, verdeckte und innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, insbesondere der Verwendung von nicht von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zum Einsatz freigegebenen Verbrauchsmaterialien oder Verschleiß- und Ersatzteilen, der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung der
Hard- oder Software oder einer nicht von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ freigegebenen Änderung bzw. Umarbeitung der überlassenen Hard- bzw. Software beruht.
3. Die Verwendung von Recyclingkomponenten, deren Funktionsfähigkeit, technische Zuverlässigkeit und Lebensdauer der von Neuteilen entspricht, begründet keinen Mangel der Lieferung oder Leistung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“.
4. Inhalt und Umfang einer Garantie sowie die im Garantiefall dem Vertragspartner zustehenden Rechte ergeben sich abschließend aus den jeweiligen Garantiebedingungen.
A.8
Haftung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“
1. Eine Haftung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“, ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - besteht nur, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
2. Haftet „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ gem. A.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
3. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
4. “EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht.
A.9
Rücktritt des Vertragspartners
Rücktritt des Vertragspartners
1. Im Falle einer von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zu vertretenden Pflichtverletzung - gleich welcher Art - ist der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rückrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten hat.
2. Betrifft die von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zu vertretende Pflichtverletzung eine Teilleistung, kann der Vertragspartner in den Fällen des Verzugs, der Schlechtleistung und der Unmöglichkeit vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn die übrige Leistung für ihn nicht von Interesse ist. Bei einer zu vertretenden Schlechtleistung kommt ein Rücktritt nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung, insbesondere ein Mangel, unerheblich ist.
3. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Verzug, die Schlechtleistung oder die Unmöglichkeit weit überwiegend verantwortlich ist und in den Fällen der Verletzung einer Nebenpflicht darauf beschränkt, dass dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
4. Das Recht des Vertragspartners, im Falle der beiderseits nicht zu vertretenden teilweisen Unmöglichkeit nach Maßgabe der Ziffer 2 Satz 1 zurückzutreten, bleibt unberührt.
A.10
Verschwiegenheit
Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Heilbronn. Das beiderseitige Recht, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
B. Besondere Bestimmungen für die Miete
B.1
Laufzeit, Kündigung, Laufzeitverlängerung
Laufzeit, Kündigung, Laufzeitverlängerung
1. Ist keine Laufzeit vereinbart, wird das Vertragsverhältnis für 12 Monate geschlossen.
2. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertrag bei einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 24 Monaten jeweils um 12 Monate, bei einer vereinbarten Laufzeit von mindestens 24 Monaten jeweils um 24 Monate.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger maßgeblich.
B.2
Gewährleistung
1. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft überlassener Hard- und Software wird „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen über den Service (Teil F) aufrecht erhalten.
3. Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig. Der Ausgleich zuviel entrichteten Mietzinses setzt voraus, dass eine „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
B.3
Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes und Rückgabe der Mietsache
1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte ist unzulässig. Das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
2. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“.
3. Für den Fall der Fortsetzung des Gebrauchs über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus ist die Anwendung des § 545 BGB ausgeschlossen.
4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ nebst sämtlichem Zubehör (Dokumentationen, Datenträger etc.) an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. Abbau und Rücktransport hat zur Vermeidung von Schäden durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Bei entsprechender Vereinbarung übernimmt „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ Abbau und Rücktransport gegen gesonderte Vergütung.
C. Besondere Bestimmungen für den Kauf
C.1
Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.
2. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, kann „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ersatzansprüche gegen „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ richten sich nach Teil A.8.
C.2
Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Die Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über die veräußerte Sache durch den Vertragspartner ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ab. „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
3. Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ stehenden Sachen, hat der Vertragspartner „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ stehenden Sache hat der Vertragspartner sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
D. Besondere Bestimmungen für die Softwareüberlassung
D.1
Umfang des Nutzungsrechts
1. An überlassener Software gewährt „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ dem Vertragspartner im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen das unbefristete (Kauf) bzw. befristete (Miete), nicht ausschließliche und vorbehaltlich Ziff. 5 nicht übertragbare Nutzungsrecht. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller ("Fremdsoftware") bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf - soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt - der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
3. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69 d UrheberrechtsGesetz - UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.
4. Im Falle einer gemäß Ziff. 3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.
5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke im Sinne der Ziff. 3 weiterzuveräußern. Im Falle der Veräußerung sind „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben.
6. Die Bestimmungen der Ziff. 3 - 5 gelten für (mit-)überlassene Benutzer- und Bedienungsdokumentationen entsprechend.
7. Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Bestimmungen ist „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ berechtigt, Unterlassung, ggf. Überlassung oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sowie Schadensersatz zu verlangen.
D.2
Nebenpflichten der Parteien
1. Eine Verpflichtung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zur Weiterentwicklung der überlassenen Software besteht nicht.
2. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen vom Vertragspartner nicht entfernt werden und sind bei der zulässigen Vervielfältigung unverändert zu übernehmen.
E. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen
E.1
Abnahme
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen abzunehmen. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige der Leistung widerspricht.
E.2
Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Leistungen beträgt 1 Jahr ab der Abnahme.
2. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, kann der Vertragspartner Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Beseitigung fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ersatzansprüche gegen „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ wegen eines Mangels richten sich nach Teil A.8.
F. Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen bezüglich Hard- und Software
F.1
Inhalt und Umfang der Serviceleistungen bezüglich Hardware
1. Inhalt der Serviceleistung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist die Instandsetzung, d.h. die Beseitigung von auftretenden Störungen, der im Serviceschein bezeichneten Hardware werktags von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr sowie - bei gesonderter Vereinbarung - die Instandhaltung, d.h. die Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Maßnahmen. Sämtliche zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung abgegolten, es sei denn das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergüten.
2. Serviceleistungen
- außerhalb der in Ziff. 1 genannten Zeiten,
- die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder der Bedienungsanleitung selbst vorzunehmen hat,
- die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteilen, oder höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden, sowie die Lieferung der nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden Ersatz- und Verschleißteile sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden.
3. “EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist berechtigt, zur Vornahme der geschuldeten Serviceleistungen Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen Serviceleistungen kann „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ nach eigenem Ermessen Neu- oder Austauschteile verwenden. Ausgewechselte Ersatz- oder Verschleißteile sind von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ zu übernehmen.
F.2
Inhalt und Umfang der Serviceleistung bezüglich Software
1. Inhalt der Serviceleistung von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - die Lieferung, nach Wahl von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ auch in elektronischer Form, von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion) nebst Installationshinweisen sowie die Diagnose und - vorbehaltlich Ziff. 7 - die Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein bezeichneten Software. Die Serviceleistungen werden werktags von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr erbracht.
2. Serviceleistungen außerhalb der in Ziff. 1 genannten Zeiten, die Installation von Updates, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen) sowie die Behebung von Störungen, die auf der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder einer Um- oder Bearbeitung oder Erweiterung der Software durch den Vertragspartner oder Dritte beruhen, sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden.
3. Der Service wird nur für die jeweils neueste und die dieser vorhergehende Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erweiterbaren Software nur bis zur Schnittstelle erbracht.
4. Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt werden.
5. Die Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorrangig durch den telefonischen Servicedienst von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ("Call Intake"). Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt werden, wird „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ die Störung - soweit möglich - durch Remote Diagnose, Lieferung eines Updates oder vor Ort beheben
6. “EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ ist berechtigt, zur Vornahme der geschuldeten Serviceleistungen Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
7. Für in den Servicevertrag einbezogene Fremdsoftware besteht keine Pflicht zur Störungsbeseitigung. Bei auftretenden Störungen ist „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ lediglich verpflichtet, den Vertragspartner bei der Störungsbehebung angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ kann den Vertragspartner insbesondere - soweit vorhanden - auf den telefonischen Servicedienst ("Hotline") des betreffenden Herstellers verweisen.
F.3
Vergütung besonderer Serviceleistungen
Vergütung besonderer Serviceleistungen
Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von „EDV-Dienstleistungen Rolf Sonnenberg“ nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.
Stand: Juli 2006